


An zwei Stellschrauben hat der Gesetzgeber "gedreht".
Die öffentliche Auftragserteilung wurde reformiert und mit dem Konjunkturpaket beschleunigt.Die Mittelstandsklausel:
Die Vergabe in Fach-, und Teillosen, also die Aufteilung in Kleinaufträge, soll mittelständische Firmen stärker berücksichtigen. Die Vergabe an einen Generalunternehmer muss hingegen begründet werden. Anmerkung,stor-Age: Die gilt vornehmlich für den Bausektor.Der Eignungsnachweis.
Vorgeschaltete Qualifikationssysteme sollen - vorgelagert und auftragsunabhängig - die Eignung der in Frage kommenden Unternehmen nachweisen und regeln. Die Informationspflicht.
Der öffentliche Auftraggeber muss nicht berücksichtigten Anbietern unverzüglich die Ablehnungsgründe darlegen. Die Zuschlagserteilung darf erst nach einer Wartefrist von 15 Kalendertagen erfolgen. Bei Fax , oder E-Mailübermittlung verkürzt sich diese Frist auf 10 Tagen. In dieser Zeit kann das unterlegene Unternehmen gegen die behördliche Ablehnung vorgehen.K II - das Konjunkturpaket II
Damit das Investitionspaket schneller umgesetzt werden kann, hat die Bundesregierung das Vergaberecht gelockert. Befristet auf 2 Jahre hat der Bund die Wertgrenzen für die vereinfachte Vergabe heraufgesetzt. Darunter fällt die beschränkte Ausschreibungen - die sich an Spezialisten richtet - sowie die freihändige Vergabe. Bei ersterem können sich nur Unternehmen bewerben, welche von den Auftraggebern angesprochen werden. Noch unkomplizierter ist die freihändige Vergabe, bei welcher der Staat auf jegliche Förmlichkeit verzichtet und den Auftrag direkt erteilt.Soziale Aspekte.
Zusätzlich soll der Auftraggeber auch Umweltaspekte, sowie soziale und innovative Kriterien berücksichtigen.Neue Wertgrenzen?
Für Dienst-, und Lieferleistungen sind freihändige Vergabe und beschränkte Ausschreibung bis zu 100.000,- € erlaubt. Eine europaweite Ausschreibung wird zwingend erforderlich bei Dienstleistungsaufträgen ab 206.000,- € (des Bundes ab 133.000,- €). (Quelle: Impulse, Mai 2009, Seite 78)
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4. Mai 2009
